Ein bestrittener Anspruch gehört nicht ins Mahnverfahren. Wer trotzdem einen Mahnbescheid schickt, verliert Zeit und Geld und bekommt am Ende doch den Widerspruch.
Die erste Frage ist immer: Was genau wird bestritten? Der Preis, die Leistung, oder gibt es überhaupt keine Begründung?
Ihre Beleglage entscheidet mehr als Ihr Recht. Ohne schriftlichen Auftrag und Nachweis der Leistung wird auch ein berechtigter Anspruch teuer.
Zwischen "ich zahle nicht" und "da stimmt etwas nicht" liegen Welten. Der erste Fall ist eine Frage der Durchsetzung, der zweite eine Frage der Klärung. In der Praxis werden beide gleich behandelt, nämlich mit einer Mahnung. Das ist bei einem echten Einwand der falsche Schritt, weil eine Mahnung nichts klärt.
Die meisten Einwände sind in einem Telefonat erledigt. Ein Posten war nicht besprochen, eine Menge stimmt nicht, ein Termin wurde anders verstanden. Solange das ungeklärt ist, wird nicht überwiesen, egal wie oft Sie schreiben.
Drei Arten von Einwand
Der Preis: "Das war so nicht abgesprochen", "der Kostenvoranschlag lag niedriger". Hier geht es um das, was vereinbart war. Entscheidend ist, was Sie schriftlich haben.
Die Leistung: "Das funktioniert nicht", "das war nicht beauftragt", "das ist nicht fertig". Hier geht es um Mängel oder Umfang. Solange das im Raum steht, darf ein Teil der Zahlung zurückgehalten werden.
Kein Grund: "Die Rechnung stimmt nicht", ohne zu sagen, was daran. Das ist meist kein echter Einwand, sondern eine Verzögerung. Fragen Sie schriftlich nach, was konkret beanstandet wird.
Ihr Fall
Was ist der nächste sinnvolle Schritt?
Vier Fragen, eine Minute. Beurteilt wird nur, was Sie eingeben.
Frage 1 von 4
Was wird beanstandet?
Frage 2 von 4
Was haben Sie schriftlich?
Frage 3 von 4
Um wie viel geht es?
Frage 4 von 4
Wollen Sie mit diesem Kunden weiterarbeiten?
Ein Einwand ohne Begründung ist keine Beanstandung, sondern ein Zeitgewinn.
Warum das Mahnverfahren hier nicht hilft
Der Mahnbescheid ist ein Verfahren für unstrittige Forderungen. Er prüft nicht, ob Ihr Anspruch berechtigt ist, sondern schickt dem Kunden eine Aufforderung. Widerspricht dieser, landet die Sache im normalen Gerichtsverfahren, und dort geht es dann von vorne los, nur mit Gebühren und einigen Wochen weniger.
Bei einem Kunden, der bereits schriftlich beanstandet hat, ist der Widerspruch praktisch sicher. Der Mahnbescheid kostet Sie in diesem Fall Geld und verhärtet die Lage, ohne dass ein einziger Streitpunkt geklärt wäre.
Was Sie stattdessen tun
Schriftlich nachfragen, was konkret beanstandet wird. Damit haben Sie entweder eine Grundlage zum Klären oder einen Beleg dafür, dass es keine gibt.
Den unstrittigen Teil abtrennen. Wenn von 6.000 Euro nur 800 im Streit sind, sollten die anderen 5.200 nicht mit hängen. Rechnen Sie neu und stellen Sie den Rest fällig.
Bei Mängeln: Nachbesserung anbieten, mit Termin. Das ist meist Ihr gutes Recht und der schnellste Weg zum Geld.
Alles dokumentieren. Ab dem Moment, in dem bestritten wird, entscheidet die Aktenlage und nicht die Erinnerung.
Erst wenn geklärt ist, dass der Einwand nicht trägt, über Anwalt oder Klage nachdenken.
Die Beleglage entscheidet
Sie müssen im Streitfall nachweisen, dass ein Auftrag bestand, was vereinbart war und dass Sie geliefert haben. Ein schriftliches Angebot mit Auftragsbestätigung, ein unterschriebener Stundenzettel, ein Lieferschein, Fotos vor und nach der Arbeit: Damit ist fast jeder Einwand in einem Schriftwechsel erledigt. Ohne diese Belege wird auch ein berechtigter Anspruch zur Abwägung, ob sich der Aufwand lohnt.
Das ist der Grund, warum die Vorbereitung mehr bringt als jede Mahnstrategie. Wer bei jedem Auftrag über 1.000 Euro eine schriftliche Bestätigung einholt, hat die Hälfte dieser Fälle nie.
Häufige Fragen
Darf der Kunde die ganze Rechnung zurückhalten, wenn ein Teil mangelhaft ist?
In der Regel nicht die ganze. Zurückgehalten werden darf ein angemessener Teil, üblicherweise orientiert an den Kosten der Mängelbeseitigung. Der unstrittige Rest bleibt fällig.
Kann ich bei einer bestrittenen Rechnung einen Mahnbescheid beantragen?
Möglich ist es, sinnvoll meist nicht. Der Kunde widerspricht, und die Sache geht ins normale Verfahren, nur mit Gebühren und Zeitverlust. Eine Ausnahme ist die drohende Verjährung, weil der Antrag den Ablauf hemmt.
Was, wenn der Kunde nicht sagt, was er beanstandet?
Schriftlich nachfragen, mit Frist. Ein Bestreiten ohne Begründung hält die Fälligkeit nicht auf. Bleibt die Antwort aus, verfolgen Sie die Forderung normal weiter, und der Schriftwechsel ist Teil Ihrer Akte.
Muss ich Nachbesserung anbieten?
Bei einem berechtigten Mangel ist die Nacherfüllung der übliche erste Schritt, und sie liegt meist auch in Ihrem Interesse: Sie ist billiger als jeder Streit. Ob und in welchem Umfang sie geschuldet ist, hängt vom Vertrag ab.
Wie beweise ich, dass ein Auftrag bestand?
Am besten durch Angebot und schriftliche Bestätigung. Ersatzweise durch Mails, Nachrichten, unterschriebene Stundenzettel oder Lieferscheine. Bei mündlichen Aufträgen wird es schwierig, und genau deshalb lohnt die Bestätigung vorab.